Laut Statuten diente der Turnverein in
§ 1 zum Zweck der Kräftigung und Bildung des Körpers und des Geistes. Sitte und Anstand unter der teilnehmenden Jugend war anzustreben und Gemeinsinn sowie Pflege der
Vaterlandsliebe zu fördern.
§ 3 besagt, dass Ordnung, Sittlichkeit, Berufstreue und Brudersinn als Grundbedigungen der Mitgliedschaft betrachtet und überwacht werden.
§ 4 verlangt u.a. von den aktiven Turnfreunden regelmässigen Besuch der Turnstunden
§ 5 legt die Aufnahmebedingungen zugrunde: zurückgelegtes 17. Lebensjahr, unbescholtener Ruf und wohnhaft in Neuhof
§ 8 erklärt, dass jeder ausgeschlossen werden kann, der des Namens 'Mitglied des Turnvereins' unwürdig geworden ist und
§ 9 begründet die Unwürdigkeit: a) durch unsittlichen Lebenswandel b) durch wiederholt gerügtes, unanständiges Betragen c) durch Weigerung des Gehorsams gegen das Statut oder die Turnordnung d) wenn ein Mitglied mehr als ein 1/4 Jahr Beiträge schuldet und nach erfolgter Mahnung innerhalb 4 Wochen nicht bezahlt e) durch dem Turnwesen feindliche und nachteilige Reden und Handlungen und f) durch Abbüssung von Zuchthausstrafen oder einer mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verbundenen Gefängnisstrafe.